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Auskunftssperren

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Frau GerkenStandort anzeigen
Rathaus Ottersberg, Zimmer 42 - Fachbereich I Einwohnermeldeamt // EG
Grüne Straße 24
28870 Ottersberg
Telefon: 04205 3170-33
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Frau KönigStandort anzeigen
Rathaus Ottersberg, Zimmer 41 - Fachbereich I Einwohnermeldeamt // EG
Grüne Straße 24
28870 Ottersberg
Telefon: 04205 3170-35
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Meldeamt

Frau Nicole SieweStandort anzeigen
Rathaus Ottersberg, Zimmer 40 - Fachbereich I Einwohnermeldeamt // EG
Grüne Straße 24
28870 Ottersberg
Telefon: 04205 3170-36
Telefax: 04205 3170-44
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Aufgaben:
Meldeamt, Standesbeamtin


Allgemeine Informationen

Grundsätzlich kann jedermann über eine bestimmte Person auf Antrag eine Melderegisterauskunft erhalten. Es kann jedoch eine Auskunftssperre ins Melderegister eingetragen werden, wenn dem Betroffenen oder einer anderen Person durch Bekanntgabe der Anschrift eine Gefahr für Leben, Gesundheit, persönliche Freiheit oder ähnliche schutzwürdige Interessen erwachsen könnte.
Die Auskunftssperre endet mit Ablauf des zweiten auf die Antragstellung folgenden Kalenderjahres. Für die Verlängerung der Auskunftssperre ist ein erneuter Antrag erforderlich.
Die Auskunftssperre wird durch die zuständige Stelle eingerichtet. Weitere beteiligte Stellen, wie die der vorherigen Wohnung und die für eventuell vorhandene weitere Wohnungen zuständigen Stellen, werden unterrichtet.

An wen muss ich mich wenden?

Die Zuständigkeit liegt bei der Gemeinde, der Samtgemeinde und der Stadt, in der die antragstellende Person ihren Wohnsitz hat.

Welche Unterlagen werden benötigt?
  • formloser Antrag schriftlich oder zur Niederschrift, mit Nachweisen zur Glaubhaftmachung der Angaben
Welche Gebühren fallen an?

Es fallen keine Gebühren an.

Welche Fristen muss ich beachten?
  • :2 Jahre

Die Auskunftssperre wird auf zwei Jahre befristet. Sie kann auf Antrag oder von Amts wegen verlängert werden. Die betroffene Person muss vor Aufhebung der Sperre benachrichtigt werden, soweit sie erreichbar ist. 

Anträge / Formulare

nicht angegeben

Was sollte ich noch wissen?

Die betroffene Person ist vor Aufhebung der Sperre zu unterrichten, soweit sie erreichbar ist. Für die Verlängerung der Auskunftssperre ist ein erneuter Antrag erforderlich.

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