Grundsätzlich kann jedermann über eine bestimmte Person auf Antrag eine Melderegisterauskunft erhalten. Es kann jedoch eine Auskunftssperre ins Melderegister eingetragen werden, wenn dem Betroffenen oder einer anderen Person durch Bekanntgabe der Anschrift eine Gefahr für Leben, Gesundheit, persönliche Freiheit oder ähnliche schutzwürdige Interessen erwachsen könnte.
Die Auskunftssperre endet mit Ablauf des zweiten auf die Antragstellung folgenden Kalenderjahres. Für die Verlängerung der Auskunftssperre ist ein erneuter Antrag erforderlich.
Die Auskunftssperre wird durch die zuständige Stelle eingerichtet. Weitere beteiligte Stellen, wie die der vorherigen Wohnung und die für eventuell vorhandene weitere Wohnungen zuständigen Stellen, werden unterrichtet.
Auskunftssperren
Ansprechpartner/in
| Frau Gerken | |
| Rathaus Ottersberg, Zimmer 42 - Fachbereich I Einwohnermeldeamt // EG Grüne Straße 24 28870 Ottersberg Telefon: 04205 3170-33 E-Mail: gerken@flecken-ottersberg.de | |
| Frau König | |
| Rathaus Ottersberg, Zimmer 41 - Fachbereich I Einwohnermeldeamt // EG Grüne Straße 24 28870 Ottersberg Telefon: 04205 3170-35 Telefax: 04205 3170-44 E-Mail: skoenig@flecken-ottersberg.de
| |
| Frau Nicole Siewe | |
| Rathaus Ottersberg, Zimmer 40 - Fachbereich I Einwohnermeldeamt // EG Grüne Straße 24 28870 Ottersberg Telefon: 04205 3170-36 Telefax: 04205 3170-44 E-Mail: siewe@flecken-ottersberg.de
| |
Allgemeine Informationen
An wen muss ich mich wenden?
Die Zuständigkeit liegt bei der Gemeinde, der Samtgemeinde und der Stadt, in der die antragstellende Person ihren Wohnsitz hat.
Welche Unterlagen werden benötigt?
- formloser Antrag schriftlich oder zur Niederschrift, mit Nachweisen zur Glaubhaftmachung der Angaben
Welche Gebühren fallen an?
Es fallen keine Gebühren an.
Welche Fristen muss ich beachten?
- :2 Jahre
Die Auskunftssperre wird auf zwei Jahre befristet. Sie kann auf Antrag oder von Amts wegen verlängert werden. Die betroffene Person muss vor Aufhebung der Sperre benachrichtigt werden, soweit sie erreichbar ist.
Rechtsgrundlage
Anträge / Formulare
nicht angegeben
Was sollte ich noch wissen?
Die betroffene Person ist vor Aufhebung der Sperre zu unterrichten, soweit sie erreichbar ist. Für die Verlängerung der Auskunftssperre ist ein erneuter Antrag erforderlich.

