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Bauvoranfrage / Bauvorbescheid

zuklappenAnsprechpartner/in beim Landkreis Verden
Servicestelle Bauberatung, Bauangelegenheiten und Brandschutz
Landkreis Verden - Kreishaus, Zimmer 2116 (Eingang Ost, 2. OG)
Lindhooper Straße 67
27283 Verden (Aller)
Telefon: 04231 15-592
E-Mail:

Allgemeine Informationen

Nicht immer ist im Vorfeld klar, ob sich ein geplantes Bauvorhaben auf dem vorgesehenen Grundstück überhaupt nach Ihren Vorstellungen verwirklichen lässt. Diese Frage kann schon beim Kauf eines Grundstücks eine wichtige Rolle spielen. In solchen Fällen können Sie im Rahmen einer Bauvoranfrage Einzelfragen durch die zuständige Bauaufsichtsbehörde inhaltlich prüfen lassen. Ist beispielsweise die geplante Nutzung zulässig? Kann das Haus in der geplanten Größe errichtet werden?

Nach Abschluss der Prüfung bekommen Sie einen Bauvorbescheid. Dieser ist grundsätzlich 3 Jahre gültig und kann auf Antrag (vor Ablauf der 3-Jahresfrist) um jeweils 3 Jahre verlängert werden. Der Inhalt des Bauvorbescheids bindet die Baugenehmigungsbehörde in einem späteren Baugenehmigungsverfahren. Die Bindung erlischt jedoch, wenn der Bauantrag wesentlich von der Bauvoranfrage abweicht. Ein Bauvorbescheid berechtigt nicht zu einem Baubeginn.

Wichtig: Eine abgelehnte Bauvoranfrage ist in jedem Fall billiger als ein abgelehnter Bauantrag.

Zuständigkeiten:
Für Ihr Anliegen gibt es je nach Ort unterschiedliche Zuständigkeiten:

  • für Bauvorhaben im Gebiet der Stadt Verden (Aller): Stadt Verden (Aller)
  • für Bauvorhaben im übrigen Kreisgebiet: Landkreis Verden

Antragsunterlagen:
Die Bauvoranfrage muss seit dem 01.01.2024 in digitaler Form beim Landkreis Verden gestellt werden. Auch Privatpersonen können eine Bauvoranfrage stellen, hierfür ist nicht zwingend die Beauftragung einer Entwurfsverfasserin bzw. eines Entwurfsverfassers erforderlich.

Über den obigen Link können Sie die Bauvoranfrage direkt online ausfüllen, alle erforderlichen Antragsunterlagen beifügen und digital einreichen. Wichtig: Um am digitalen Antragsverfahren teilzunehmen, füllen Sie bitte auch die Vollmacht (siehe oben) aus und senden diese unterschrieben an die E-Mailadresse: . Alternativ können Sie diese auch per Post an den Landkreis Verden, Fachdienst Bauordnung, senden.

Art und Umfang der benötigten Bauvorlagen ergeben sich aus der Niedersächsischen Bauvorlagenverordnung: § 7 NBauVorlVO - Bauvorlagen für eine Bauvoranfrage.

Mindestens einzureichen sind eine

  • Übersichtskarte (Maßstab 1:5.000) sowie
  • ein Lageplan des Grundstücks (Maßstab 1:1.000 oder 1:500).

Falls es für die Beantwortung der Fragestellung erforderlich ist, sind ggf. weitere Unterlagen vorzulegen.

Bitte achten Sie darauf, dass Sie die Bauvorlagen nach den Vorgaben der NBauVorlVO bezeichnen.

Die Bauvoranfrage wird nach erfolgreicher Übermittlung beim Landkreis Verden erfasst. Anschließend wird ein sogenannter Projektraum für die weitere Kommunikation zwischen Bauherrin bzw. Bauherr, evtl. Entwurfsverfasserin bzw. Entwurfsverfasser und den weiteren beteiligten Stellen eingerichtet. Auch die Gemeinde, in der das Bauvorhaben verwirklicht werden soll, erhält hierüber Ihren Antrag digital zur Stellungnahme.

Sie sowie ggf. Ihre Entwurfsverfasserin bzw. Ihr Entwurfsverfasser erhalten einen Einladungslink per E-Mail, mit dem Sie dem Projektraum beitreten können. Über mögliche Nachforderungen und den aktuellen Stand des Verfahrens werden Sie im Projektraum informiert. Zusätzlich werden Sie per E-Mail benachrichtigt, wenn ein Schreiben im Projektraum hinterlegt wurde.

Achtung: Da das Verfahren ausschließlich digital abgewickelt wird, wird auch der Gebührenbescheid für den Bauvorbescheid sowie der Bauvorbescheid selbst nur noch im Projektraum zur Verfügung gestellt. Wie bisher wird der Bauvorbescheid erst abrufbar, wenn die Gebühr von Ihnen bezahlt wurde. Beträgt die zu zahlende Gebühr weniger als 200,00 EUR, ist der Bauvorbescheid unmittelbar nach Abschluss des Verfahrens abrufbar.

Wenn der Gebührenbescheid erstellt und im Projektraum hochgeladen wurde, erhalten Sie als Bauherrin bzw. Bauherr und ggf. auch Ihre Entwurfsverfasserin bzw. Ihr Entwurfsverfasser eine Benachrichtigung per E-Mail. Das gleiche gilt für den erteilten Bauvorbescheid.

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