Für die Eröffnung einer Gaststätte, eines Café oder Bistros, einer Imbissstube oder einer sonstigen Lokalität benötigt der Betreiber seit einiger Zeit keine Erlaubnis / Konzession mehr. Es reicht neben einer Gewerbeanmeldung aus, dass rechtzeitig vor Eröffnung (i.d.R. 1 Monat vorher) eine gaststättenrechtliche Meldung nach § 2 Nds. Gaststättengesetz (NGastG) abgegeben wird.
Personen oder Vereine, die nur einmalig oder vorübergehend gastronomisch tätig sind (z.B. öffentl. Vereinsfeste), müssen ebenfalls die Meldung nach § 2 NGastG abgeben.
Gaststättenbetrieb: Anzeige
Ansprechpartner/in beim Landkreis Verden
| Einheitliche Stelle | |
| Landkreis Verden - Kreishaus Lindhooper Straße 67 27283 Verden (Aller) E-Mail: ea@landkreis-verden.de |
|
Allgemeine Informationen
Voraussetzungen
Wer dabei alkoholische Getränke verkaufen oder ausgeben will, muss zudem seine gewerberechtliche Zuverlässigkeit nachweisen (poliz. Führungszeugnis und Auskunft aus dem Gewerbezentralregister).
Wer zudem zubereitete Speisen ausgibt, muss die Voraussetzungen nach §§ 42 / 43 Infektionsschutzgesetz erfüllen (Bescheinigung des Gesundheitsamtes) und der Lebensmittelaufsicht (Landkreis Verden) vorher eine schriftliche Bestätigung über die Ausstattung und Einrichtung seines Verkaufsstandes zuleiten. Auf die unter der Internetseite des Landkreises Verden veröffentlichten aktuellen Merkblätter und Vordrucke wird verwiesen.
Welche Unterlagen werden benötigt?
- Personalausweis oder ein vergleichbares Personaldokument
- ggf. Vertretungsvollmacht
- poliz. Führungszeugnis
- Auskunft aus dem Gewerbezentralregister
- Bescheinigung des Gesundheitsamtes
Zahlungsarten
- Barzahlung
- Überweisung
- EC-Kartenzahlung
Dokumente
| Merkblatt Gaststättenrecht (22 kB) |

