Bei der Gewerbesteuer handelt es sich um eine Gemeindesteuer. Sie zählt zu den wichtigsten Steuereinnahmen der Gemeinden, die sie zur Deckung des Finanzbedarfes für die Erfüllung ihrer Aufgaben benötigt.
Die Grundlage für die Berechnung der Gewerbesteuer bildet der vom zuständigen Finanzamt errechnete Grundsteuermessbetrag. Der Messbetrag wird mit dem für das jeweilige Kalenderjahr gültigem Hebesatz multipliziert und ergibt die zu zahlende Gewerbesteuer. In der Bekanntgabe dieses Gewerbesteuerbetrages durch einen Steuerbescheid erfolgt dann eine Abrechnung mit eventuell erhobenen Vorauszahlungen der Folgejahre.
Hebesatz
In der Haushaltssatzung des Fleckens Ottersberg wird der Hebesatz für die Berechnung der Gewerbesteuer festgesetzt.
Dieser beträgt aktuell 390%.
Berechnungsbeispiel:
Messbetrag x Hebesatz = Gewerbesteuer
500,00 Euro x 390% = 1.950,00 Euro
Ein gewerblich geführtes Unternehmen (Gewerbebetrieb) im Gemeindegebiet hat die Gewerbesteuer an den Flecken Ottersberg zu entrichten.
Gewerbesteuer
Ansprechpartner/in
| Frau Anja Goldmann | |
| Rathaus Ottersberg, Zimmer 25 - Fachbereich III - Finanzen und innere Verwaltung // 1. OG Grüne Straße 24 28870 Ottersberg Telefon: 04205 3170-22 E-Mail: agoldmann@flecken-ottersberg.de | |
Externe Behörden
| Finanzamt VerdenBremer Straße 4 27283 Verden Telefon: 04231 9190 |
Externe Ansprechpartner/in
| Finanzamt Verden (Aller) Bremer Str 4 27283 Verden (Aller) Telefon: 04231919-0 E-Mail: Poststelle@fa-ver.niedersachsen.deHomepage: https://lstn.niedersachsen.de/steuer/finanzaemter/finanzamt-verden-aller-67642.htmlÖffnungszeiten: Mo. 08:00 - 12:00 Uhr Di. 08:00 - 12:00 Uhr Mi. geschlossen Do. 08:00 - 12:00 Uhr und 13:00 - 17:00 Uhr Fr.: 08:00 - 12:00 Uhr |
Allgemeine Informationen
Zahlungsarten
- Barzahlung
- Überweisung
- Lastschrift
Welche Fristen muss ich beachten?
Fälligkeiten
Die Vorauszahlungen zur Gewerbesteuer sind grundsätzlich in vierteljährlichen Raten am 15.02., 15.05., 15.08. und 15.11. zur Zahlung fällig. Zugänge für verstrichene Fälligkeitstermine sind in einer Summe innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Steuerbescheides fällig. Abgänge werden mit zukünftigen Fälligkeitsterminen der Vorauszahlungsraten verrechnet, oder, wenn sie die Jahresvorauszahlung übersteigen, kurzfristig an den Steuerpflichtigen erstattet.
Nachzahlungen aufgrund einer Gewerbesteuer-Veranlagung für ein oder mehrere Jahre sind innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Bescheides fällig.
Guthaben aufgrund einer Gewerbesteuer-Veranlagung für ein oder mehrere Jahre werden kurzfristig an den Gewebesteuer-Pflichtigen erstattet, sofern keine Verrechnung geboten oder beantragt wurde.
Rechtsgrundlage
Gewerbesteuergesetz (GewStG)
https://www.gesetze-im-internet.de/gewstg/
Gewerbesteuer-Durchführungsverordnung (GewStDV)
https://www.gesetze-im-internet.de/gewstdv_1955/index.html
- Gewerbesteuererklärung, Pflicht zur elektronischen Übermittlung § 14a GewStG sowie § 25 GewStDV
- Einkünfte aus Gewerbebetrieb bzw. Gewerbeertrag § 7 GewStG
- Hinzurechnungen § 8 GewStG
- Kürzungen § 9 GewStG
- Gewerbesteuerbefreiungen § 3 GewStG
- Gewerbesteuermessbetrag § 11 GewStG
- Gewerbesteuermessbetrag § 14 GewStG
- Gewerbesteuer, Hebesatz § 16 GewStG
Anträge / Formulare
- Formular: Elektronisch übermittelte Gewerbesteuererklärung GewSt 1A
- Onlineverfahren: www.Elster.de
- Schriftform erforderlich: nein
- Persönliches Erscheinen nötig: nein
Bemerkungen
Das Finanzamt Verden (Aller) ist zuständig für die Betriebsstätten im Gebiet des Fleckens Ottersberg. Sie erreichen das Finanzamt Verden unter folgender Anschrift
Finanzamt Verden
-Gewerbesteuer-
Bremer Straße 4
27283 Verden (Aller)
Telefon: 0 42 31 / 9 19-0
Fax: 0 42 31 / 9 19-3 10
Dokumente
| Infoblatt Gewerbesteuer (9 kB) |

