Flecken Ottersberg

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Schießstätte Betrieb - Erlaubnis

zuklappenAnsprechpartner/in beim Landkreis Verden
Einheitliche Stelle
Landkreis Verden - Kreishaus
Lindhooper Straße 67
27283 Verden (Aller)
E-Mail:


Parkmöglichkeiten:
Behindertenparkplatz:
vorhanden


Angaben zur Barrierefreiheit:
barrierefrei
Aufzug vorhanden: ja

Heike Nodorp
Landkreis Verden - Kreishaus, Zimmer 0121a (Eingang Ost, EG)
Lindhooper Straße 67
27283 Verden (Aller)
Telefon: 04231 15-153
E-Mail:
Frau Rust
Landkreis Verden - Kreishaus, Zimmer 0111 (Haupteingang, EG)
Lindhooper Straße 67
27283 Verden (Aller)
Telefon: 04231 15-417
E-Mail:
zuklappenExterne Ansprechpartner/in
Einheitlicher Ansprechpartner des Landes Niedersachsen VCard
Friedrichswall 1
30159 Hannover
Telefon: 0511120-5521
E-Mail: Öffnungszeiten:

Montag bis Donnerstag 9 bis 15 Uhr und Freitag 9 bis 12 oder nach telefonischer Vereinbarung


Einheitlicher Ansprechpartner Landkreis Verden VCard
Lindhooper Straße 67
27283 Verden (Aller)

Allgemeine Informationen

Wenn Sie eine ortsfesten Anlage, die dem Schießsport oder sonstigen Schießübungen mit Schusswaffen, der Erprobung von Schusswaffen oder dem Schießen mit Schusswaffen zur Belustigung dient (Schießstätte), betreiben oder in ihrer Beschaffenheit oder in der Art ihrer Benutzung wesentlich ändern möchten, benötigen Sie eine Erlaubnis der zuständigen Waffenbehörde.

Keiner Erlaubnis bedürfen Schießstätten, bei denen in geschlossenen Räumen ausschließlich zur Erprobung von Schusswaffen oder Munition durch Waffen- oder Munitionshersteller, durch Waffen- oder Munitionssachverständige oder durch wissenschaftliche Einrichtungen geschossen wird.

An wen muss ich mich wenden?

Die Zuständigkeit liegt beim Landkreis, der kreisfreien Stadt, der großen selbständigen Stadt und der selbständigen Gemeinde.

Dieses Verfahren kann auch über einen "Einheitlichen Ansprechpartner" abgewickelt werden. Bei dem "Einheitlichen Ansprechpartner" handelt es sich um ein besonderes Serviceangebot der Kommunen und des Landes für Dienstleistungserbringer.

Finden Sie hier Ihren Einheitlichen Ansprechpartner

Welche Unterlagen werden benötigt?
  • Sachkundenachweis
  • Zuverlässigkeitsnachweis
  • unbeschränkte Auskunft aus dem Bundeszentralregister (§ 5 Abs. 5 Nr. 1 Waffengesetz (WaffG))
  • Stellungnahme der örtlichen Polizeidienststelle (§ 5 Abs. 5 Nr. 3 WaffG)
  • ggf. Bedürfnisnachweis
  • Eignungsnachweis
  • Haftpflichtnachweis
  • Nachweis Unfallversicherung
  • ggf. erforderliche Baugenehmigung und entsprechende Abnahme
  • ggf. erforderliche Genehmigungen oder Anordnungen nach bau- oder immissionsschutzrechtlichen Vorschriften
Welche Fristen muss ich beachten?

Bei ortsfesten oder ortsveränderlichen Schießstätten ist eine Erlaubnis vor der Aufnahme der Nutzung erforderlich.

Wurde für einen schießsportlichen Verein die Erlaubnis erteilt und die Zuverlässigkeit und die Eignung einer verantwortlichen Person nachgewiesen, muss, nachdem diese Person nicht mehr Mitglied im Verein ist, der Verein das Ausscheiden der Person an die zuständige Stelle melden und innerhalb von zwei Wochen eine neue verantwortliche Person benennen und deren Zuverlässigkeit und Eignung nachweisen.

Rechtsbehelf

Mögliche Rechtswege erfahren Sie bei der zuständigen Waffenbehörde.

Anträge / Formulare

nicht angegeben

Was sollte ich noch wissen?

nicht angegeben

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