• Erlaubnis zum Aufstellen von Spielgeräten mit Gewinnmöglichkeit (§ 33 c Abs.1 Satz 1 Gewerbeordnung)
• Geeignetheitsbescheinigung eines Aufstellortes (z.B. Gaststätte) für zugelassene Spielgeräte (§ 33 c Abs.3 Gewerbeordnung)
Die Erlaubnis wird bei der Gemeindeverwaltung am Betriebssitz des Aufstellers auf Antrag ausgestellt und ist gültig für den gesamten Geltungsbereich der Gewerbeordnung. Hierbei spielt die Zuverlässigkeit des Aufstellers eine wichtige Rolle.
Die Geeignetheitsbescheinigung des Aufstellortes erteilt auf Antrag die Gemeindeverwaltung am Aufstellort. Ausschlaggebend sind Art, Größe und Beschaffenheit der betreffenden Räume. In bestimmten Gebäuden dürfen Spielgeräte nicht aufgestellt werden. Bevor in einem Raum ein Spielgerät aufgestellt werden darf, muss zwingend die Geeignetheit des Ortes feststehen.
Die Erlaubnis und die Geeignetheitsbescheinigung sind gebührenpflichtig. Sie können formlos beantragt werden. Nachweise wie Führungszeugnis, Gewerbezentralregisterauskunft oder Grundriss des Aufstellortes sind auf Verlangen durch den Antragsteller vorzulegen. Bitte erkundigen Sie sich im Einzelfall !
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