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Untersuchungsberechtigungsschein

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Aufgaben:
Meldeamt, Standesbeamtin


Allgemeine Informationen

Wer noch nicht 18 Jahre alt ist und ein Beschäftigungsverhältnis beginnen will, muss sich einer ärztlichen Untersuchung (Jugendarbeitsschutzuntersuchung) unterziehen. Ohne diese Untersuchung dürfen Arbeitgeber Jugendliche nicht beschäftigen.

Benötigt werden hierfür:

  • ein Untersuchungsberechtigungsschein (dient als Abrechnungsunterlage und ist bei der untersuchenden Ärztin oder dem untersuchenden Arzt abzugeben) und
  • ein Erhebungsbogen (dient zur Darstellung der aktuellen physischen und psychischen Situation und ist vollständig ausgefüllt der untersuchenden Ärztin oder dem untersuchenden Arzt vorzulegen).
An wen muss ich mich wenden?

Erhalten können Sie den Untersuchungsberechtigungsschein beim zuständigen Meldeamt Ihres Hauptwohnsitzes. Die Arztwahl ist frei.

Welche Unterlagen werden benötigt?

Personalausweis bzw. der Reisepass oder - soweit vorhanden- der Kinderausweis

Welche Gebühren fallen an?

Es fallen keine Gebühren an. Die Kosten der ärztlichen Untersuchung werden vom Land getragen, sofern Ihr Hauptwohnsitz in Niedersachsen ist.

Anträge / Formulare

Erhalten können Sie den Untersuchungsberechtigungsschein im Einwohnermeldeamt Ihres Hauptwohnsitzes.

Was sollte ich noch wissen?

Für Jugendliche, die in den Schulferien für höchstens vier Wochen im Kalenderjahr beschäftigt werden, ist keine Jugendarbeitsschutzuntersuchung erforderlich.

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