Das niedersächsische Naturschutzrecht hat Ende 2020 umfangreiche Änderungen erfahren. Seitdem können auch bis dahin genehmigungsfreie Handlungen einen Eingriff in Natur und Landschaft darstellen und gegebenenfalls gemäß § 17 Abs. 3 des Gesetzes über Naturschutz und Landschaftspflege – Bundesnaturschutzgesetz – (BNatSchG) einer Genehmigung durch die untere Naturschutzbehörde bedürfen.
Die hier aufgeführten Hinweise beziehen sich nur auf die Eingriffsregelung im naturschutz-rechtlichen Verfahren. Andere Verfahren, in denen die Eingriffsregelung im „Huckepack“-Verfahren angewandt wird, z. B. bei baurechtlichen und wasserrechtlichen Genehmigungsverfahren oder in Bauleitplanverfahren, bleiben hiervon unberührt. Des Weiteren bleiben hier bestehende Regelungen der einzelnen Naturschutz- und Landschaftsschutzgebietsverordnungen mit den entsprechenden Verboten bzw. Genehmigungspflichten außer Betracht.
Ein Eingriff ist nach § 14 Abs. 1 BNatSchG die Veränderung der Gestalt oder Nutzung von Grundflächen oder Veränderungen des mit der belebten Bodenschicht in Verbindung stehenden Grundwasserspiegels, die die Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushalts oder das Landschaftsbild erheblich beeinträchtigen können.
Grundsätzlich gilt, dass Eingriffe jeglicher Art in Natur und Landschaft zu vermeiden sind. Soweit erhebliche Beeinträchtigungen nicht vermieden werden können, ist dies zu begründen. Der Verursacher ist verpflichtet, unvermeidbare Beeinträchtigungen durch geeignete Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege auszugleichen oder zu ersetzen (Kompensationsmaßnahmen).
Ob eine erhebliche Beeinträchtigung und damit ein Eingriff vorliegt, wird im Einzelfall naturschutzfachlich betrachtet. Zu Ihrer Orientierung und Hilfestellung sind hier einige Regelbeispiele für genehmigungspflichtige Eingriffe aufgeführt. Dazu zählen die vollständige oder teilweise Beseitigung oder erhebliche Beeinträchtigung von
• Alleen und Baumreihen,
• naturnahen Feldgehölzen,
• sonstigen Feldhecken,
• landschaftsprägenden Einzelgehölzen,
• Feld- oder Wegrainen,
• kulturhistorischen Trockenmauern,
• Obstbaumwiesen und -weiden,
• für den Naturhaushalt bzw. das Landschaftsbild wertvollen Reliefstrukturen.
Genehmigungsfrei sind dagegen beispielsweise die fachgerechte Gehölz- und Baumpflege, der Obstbaumschnitt im heimischen Garten sowie Pflegemaßnahmen z. B. bestehender Gartenanlagen.
Außerhalb des baurechtlich vorgeschriebenen Genehmigungsverfahrens können auch verfahrensfreie Baumaßnahmen unter bestimmten Voraussetzungen einen Eingriff darstellen.
Dieser Fall kann beispielweise vorliegen
• bei der Errichtung von Gebäuden sowie Gewächshäusern,
• bei der Vornahme von Aufschüttungen und Abgrabungen,
Bei den beispielhaft aufgeführten Vorhaben handelt sich nicht um abschließende Aufzählungen. Der individuelle Einzelfall ist jeweils zu prüfen.
Es ist daher sinnvoll, jedes geplante Vorhaben, das eine erhebliche Beeinträchtigung darstellen kann, frühzeitig mit der unteren Naturschutzbehörde abzuklären, damit auch oftmals unbewusste Verstöße vermieden werden und Genehmigungen rechtzeitig erteilt werden können. Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Naturschutzbehörde stehen Ihnen für Fragen gerne zur Verfügung und unterstützen Sie.
Damit eine entsprechende Prüfung durch die untere Naturschutzbehörde erfolgen kann, ist ein schriftlicher Antrag mit Informationen über Ihr geplantes Vorhaben, vorzugsweise mit Bildern, zu stellen. Einen entsprechenden Antrag für die Genehmigung einer Gehölzentfernung finden Sie nachstehend.
Die Erteilung einer Genehmigung als auch einer Ablehnung kann mit der Erhebung von Verwaltungsgebühren nach dem Niedersächsischen Verwaltungskostengesetz verbunden sein. Die Höhe der Gebühren richtet sich nach dem Arbeitsaufwand.